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Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Der Kleine Nazareno e.V. – Verein für Gerechtigkeit und Menschenwürde in Brasilien“.
Er hat seinen Sitz in 49624 Löningen, Kurt-Schmücker-Platz 4.

 


§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck den gewaltlosen Kampf um Gerechtigkeit und Menschenwürde derjenigen zu unterstützen, die in absoluter Armut und Unterdrückung in den Elendsvierteln Brasiliens leben müssen. Insbesondere unter Berücksichtigung der Kinder und Jugendlichen, die getrennt von ihren Eltern auf den Straßen der Großstädte verwahrlost und verlassen aufwachsen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Betreuung der „Straßenkinder“ auf den Stadtplätzen und Straßen Brasiliens durch Gespräche, Erste Hilfe, Spiele u.ä., um ihr Vertrauen zu gewinnen und gemeinsam mit ihnen nach Lebensalternativen zu suchen.
2. Begleitung der Familien bzw. der Ersatzfamilien in Brasilien, um die Wiederaufnahme des Kindes in die familiäre Gemeinschaft auf Dauer zu ermöglichen.
3. Der Bau oder Kauf von Häusern in Brasilien, in denen Straßenkinder betreut und alphabetisiert werden und in dem sie neuen Anschluss an ihre Eigene- oder Ersatzfamilie aufbauen können.
4. Finanzielle Unterstützung von vorhandenen brasilianischen Projekten und Gruppen, die sich für die Bewahrung der Gerechtigkeit und Menschenwürde einsetzen.
5. Öffentlichkeitsarbeit, bzw. Bewusstseinsbildung der Bevölkerung, sowohl in Brasilien, als auch in Deutschland, um sie auf die Not der Menschen in Brasilien zu sensibilisieren.


§ 3 Steuerbegünstigte Zwecke

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die katholische Kirche

in Löningen, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.


§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied im Verein kann jede Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gründe einer Ablehnung brauchen nicht angegeben zu werden. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann auf der Mitgliederversammlung Widerspruch eingelegt werden. Der Austritt ist zum Schlusse des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Aus wichtigem Grund kann eine Person aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen Mitgliedsbeiträge. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags richtet sich nach der Gebührenordnung.


§ 5 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) 1. Vorsitzenden 

b) 2. Vorsitzenden

 

c) Stellvertreter

Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird alle 4 Jahre auf der Mitgliederversammlung neu gewählt.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen oder wenn der Vorstand es beschließt oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den vertretungsberechtigten Vorstand mit einer Ladungsfrist von einem Monat.
Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, über Folgendes zu entscheiden: – über die Bestellung des Vorstands
– über die Änderung der Vereinssatzung und über die Auflösung des Vereins. – Widerspruchsrecht der Mitgliederversammlung bei der Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
– über die Feststellung des Jahresabschlusses
– über die Entscheidung über die Entlastung des Leitungsgremiums – über die Bestellung der Rechnungsprüfer

Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist nicht erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bezeichnet worden ist.
Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.
Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

Datum 25. August 2019

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